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FDP in Kall fordert: Überschaubarer Aufwand aller Eigentümer bei der Dichtheitsprüfung PDF Drucken E-Mail
Dienstag, den 29. November 2011 um 08:16 Uhr

Ist Ihre Abwasserleitung noch dicht? Die Dichtheitsprüfung gibt Auskunft. Diese ist entsprechend der Gesetzgebung nun Pflicht und deckt in den allermeisten Fällen einen akuten Sanierungsbedarf auf. Laut §61a des Landeswassergesetzes des Landes muss bei bestehenden Abwasserleitungen die erste Dichtigkeitsprüfung spätestens bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. Das Gesetz lässt Ausnahmen zu. Fristverlängerung ist möglich, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung überprüft. Dagegen gelten kürzere Fristen für Grundstücke in einem Wasserschutzgebiet. Im Übrigen ist die Dichtigkeitsprüfung durch einen Sachkundigen aller 20 Jahre zu wiederholen und durch eine Bescheinigung nachzuweisen; die Kosten hierfür trägt allein der Eigentümer. Am Zuge ist jetzt die Gemeinde Kall. Sie muss noch dieses Jahr in einer Satzung diesen Teil des Landeswassergesetzes umsetzen und die Eigentümer in die Pflicht nehmen. Wie sie es macht und welche Knebel sie den Häuslebauern und -besitzern verpasst, wird vom Realitätssinn oder der Realitätsferne der Ratsfrauen und -herren zeugen. Die Fraktion der FDP im Rat der Gemeinde Kall hat hierzu eigene Vorstellungen entwickelt, die auf eine Gleichbehandlung aller abwassereinleitenden Eigentümer abzielen und im Ergebnis zu einer bürgernahen Satzung führen könnten, nach der private und kommunale Belange gleich gestellt werden. Grundlegende Maxime dabei ist: Der Aufwand muss für die Grundstückseigentümer überschaubar bleiben! Dieses auch vor dem Hintergrund, das es noch keine bundesweite Regelung gibt und NRW hier einen Alleingang startet.

 

Studien belegen, dass schon heute mindestens 93% aller bestehenden Hausanschlüsse undicht sind, wobei diese Statistik Neubauten beinhaltet. Nur ca. 10% der privaten Entwässerungsleitungen werden regelmäßig inspiziert. Dabei ist gerade mal ein Drittel des bundesweiten Kanalisationsnetzes jünger als fünfundzwanzig Jahre, über 50% sogar älter als fünfzig Jahre. Und als Fakt: In einer Kommune sei von 12.000 geprüften Anschlüssen nur einer dicht gewesen. Wenn man regionalen Experten Glauben schenken darf, sind einer der Knackpunkte im Kaller Raum die Kanalanschlussstutzen. Laufende Reparaturarbeiten an der öffentlichen Kanalisation belegen, dass diese fast ausnahmslos allesamt undicht sind. Diese Undichtigkeiten sollen jetzt den Hausbesitzern angelastet werden, wenngleich sich bereits hier eine entscheidende Frage aufdrängt: Warum werden eigentlich Kanalanschlussgebühren erhoben, wenn der Eigentümer letztendlich trotz geldlicher Vorleistung für die Dichtigkeit dieser Anschlüsse haften soll? Ein weiterer Problemfall ergibt sich aus der Nutzung öffentlichen Raumes, insbesondere von Straßen. Da die öffentliche Kanalisation zumeist unterhalb der Verkehrswege verlegt ist, der Eigentümer jedoch keinen Einfluss auf die Straßenbenutzung hat, ist nicht unbegründete Furcht, dass die durch vom Verkehr ausgehenden Lasten und Erschütterungen erheblich zur Undichtigkeit der Abwasserleitung beitragen können. Auch führen Arbeiten an anderen Ver- und Entsorgungsleitungen oftmals dazu, dass Hausabwasserleitungen undicht werden. All diese Gefahren bestehen, der Eigentümer bleibt ihnen gegenüber hilflos. Und jetzt soll er noch zur Kasse gebeten werden. Nebenbei erwähnt: Die Dichtigkeitsprüfung bei einer großen Grundstücksentwässerungsanlage mit einer langen Hauptleitung, vielen abzweigenden Nebenleitungen und ohne Kontrollschacht kann schon mal bis zu 1.800 Euro kosten. Eine kleine Anlage mit einer Hauptleitung, ohne abzweigende Nebenleitungen und verfügbarem Kontrollschacht schlägt dagegen mit „nur“ ca. 400 Euro zu Buche.

 

 

An diesen Fakten und nicht zuletzt auch wegen der Kosten setzt der Vorschlag der Kaller FDP an. Im Kern stehen dabei folgende sechs Punkte:

 

Zunächst ist vom Grundsatz des Landeswassergesetzes abzuweichen, nach der Abwasserleitungen bis zum 31. Dezember 2015 sowie beim Neubau auf Dichtheit geprüft werden. Denn außerhalb von Wasserschutzgebieten können Kommunen durch Satzung andere Fristen festlegen und diese an die Untersuchung der öffentlichen Kanäle koppeln. Damit ist eine Verlängerung bis spätestens Ende 2023 möglich. Es ist niemanden verständlich zu machen, dass der private Eigentümer die Dichtigkeit zum Stichtag nachweisen muss, während die öffentliche Kanalisation weiter munter leck bleiben darf. Unbenommen dessen zeigt damit auch die öffentliche Hand, dass es ihr mit Dichtigkeitsprüfungen ernst ist.

 

Fernerhin setzt der eigene Vorschlag daran an, satzungsrechtlich die Überprüfung der Dichtigkeit der Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßenraum bis zur privaten Grundstücksgrenze festzuschreiben. Es empfiehlt sich, dass sich die Gemeinde Kall die Überprüfung dieser Abwasserleitungen vorbehält und diese auch durchführt, damit keine vermehrten Verkehrsbehinderungen wegen der Dichtheitsprüfungen durch einzelne Grundstückseigentümer entstehen sowie Gefährdungstatbestände für alle im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen vermieden werden können.

 

Die Kaller FDP fordert weiterhin, die Methoden der Dichtigkeitsprüfung nicht einseitig zu Lasten der Eigentümer vorzuschreiben. Insbesondere die Prüfung durch Wasser- bzw. Luftdruck kann enorme Schäden verursachen, die bislang gar nicht bestehen. Vor allem deswegen, weil die Vorschrift solch hohe Drücke vorschreibt, dass berechtigte Zweifel vorliegen, ob die älteren Abwasserrohre für solche Belastungen überhaupt ausgelegt sind. Schonender für die verlegten Abwasserleitungen sind optische Inspektionen (Kanal-TÜV) und die vielfach kostengünstigere Wasserstandsfüllprüfung. Es ist nicht einsichtig, dass die öffentliche Kanalisation mit dem Kanal-TÜV geprüft wird, dem Eigentümer jedoch eine Brutalo-Methode vorgeschrieben werden soll. Die Argumentation der kommunalen Seite, dass mit Hilfe einer optischen Inspektion defekte oder fehlende Dichtungen nicht feststellbar sind, kann nicht gelten. Diese Defekte oder Fehlteile sind mit dem Kanal-TÜV in der öffentlichen Kanalisation ebenso wenig festzustellen. Insofern gilt: Gleiches Recht für alle!

 

Die FDP tritt dafür ein, dass eine Schadensbeseitigung satzungsrechtlich und damit verbindlich sowie transparent für alle geklärt wird. Es muss zwingend ein verwaltungsseitiges Auslegungsgebaren vermieden werden. Die Entscheidung, ob und wann eine Sanierung erforderlich ist, trifft - vorbehaltlich wasser- und bodenschutzrechtlicher Aspekte – ausschließlich die Gemeinde Kall. Dabei kann eine Orientierung an der zu erwartenden Neufassung der DIN 1986 Teil 30 hilfreich sein. Schwere Schäden müssen demnach innerhalb von sechs Monaten repariert werden, mittlere Schäden nach Möglichkeit innerhalb von fünf Jahren. Bei leichten Schädigungen an der Abwasserleistung könnte eine Fristsetzung für deren Abhilfe bis zur nächsten Dichtigkeitsprüfung gesetzt werden. Bagatellschäden brauchen dagegen nicht instandgesetzt werden. Dazu zählen zum Beispiel feine Risse an der Oberseite der Abwasserleitung. Es kommt darauf an, die Schädigungsgrade in der Satzung zu definieren und in ihr die Fristvorschreibung zur Schadensbeseitigung vorzunehmen; damit ist jeder Eigentümer auf der sicheren Seite. Dieses muss dann auch für die öffentliche Kanalisation zutreffen. Und im Übrigen wäre zu regeln, wie es sich mit der Schadensbeseitigung bei undichten Abwasserleitungen im öffentlichen Verkehrsraum verhält. Es ist wohl weniger zweckmäßig, jeden Eigentümer mit diesem Problemfeld sich selbst zu überlassen. Die bürokratischen Hürden zur Einrichtung einer Baustelle auf öffentlichen Straßen sind nur eine Stellgröße, die allerdings den Geldbeutel schon erheblich strapaziert. Die Zulässigkeit, dass nur dort Fachfirmen werkeln dürfen, ein weiterer Aspekt. Eine gute Gemeinde ist für ihre Bürger da! Kompetenz bündeln, Schwierigkeiten aus dem Weg räumen und koordinierend wirken, das sind die Forderungen, an denen sich eine Verwaltung messen lassen muss.

 

Ein besonderes Begehren der Kaller FDP-Fraktion besteht darin, dass die Eigentümer im Grundsatz nur für die Dichtigkeit ihrer Abwasserleitung bis zur Grundstücksgrenze haften und nicht bis zum Abschluss an die öffentlichen Kanalisation. Dem Gebaren im öffentlichen Raum sind sie hilflos ausgesetzt; sie jetzt trotz entrichteter Kanalanschlussgebühr noch einmal dafür in Haftung zu nehmen, nähert sich einem Narrenspiel. Dieser Vorschlag knüpft sich nahtlos an die Anregung zur Kopplung der Dichtigkeitsprüfung von öffentlicher Kanalisation und privater Abwasserleitung im öffentlichen Raum an. Ein bisschen Widerhall hat das Ansinnen bereits gefunden. Die Verwaltung erklärte sich bereit, die Verantwortung für die Dichtigkeit der Kanalanschlussstutzen zu übernehmen. Aber: Wenn der undichte Kanalanschlussstutzen saniert werden muss, dann muss die Straße eh aufgegraben werden. Ob nun Schachtarbeiten von ein oder zwei oder sechs Metern Länge durchgeführt werden, schlägt sich in den Kosten nicht gleichmäßig proportional nieder. Die Gemeinde hat zudem die Möglichkeit, die Sanierungsarbeiten relativ günstig über Jahre hinweg zu finanzieren, während ein Eigentümer für die Reparatur sofort in seine Geldbörse greifen muss. Und wenn man dann noch die vielen Eigentümer mit Rentenbezug oder die junge Familien, die sich mühsam ihr erworbenes Eigentum finanzieren, im Auge hat, ist leicht auszurechnen, was über diesen Personenkreis hereinbrechen kann. Eine Finanzierung über den Abwassergebührenhaushalt mag zwar den Solidaritätsgedanken strapazieren, die dann Betroffenen werden es allerdings anders sehen.

 

Letztendlich ist die Gemeinde Kall satzungsrechtlich in die Pflicht zu nehmen, damit sie den Eigentümern die besonderen Begebenheiten vor Ort erläutert und sie berät und unterstützt. Das Engagieren für die berechtigten Belange der Eigentümer und der Wille, ihnen behilflich zu sein, zeugen von Augenhöhe mit dem Steuerzahler. Damit soll auch unseriösen Anbietern von Dichtheitsprüfungen, den Kanal-Haien das Leben schwer gemacht werden. Ebenso appelliert die FDP-Fraktion daran, die betreffende Mustersatzung des Städte- und Gemeindetages nicht einfach zu kopieren, sondern sich so als bürgernahe Verwaltung selbst einzubringen, dass auch ein Eigentümer mit Normalbildung die Satzung begreifen kann. Für das Verstehen der Mustersatzung sind mehrere Semester Studium der Rechtswissenschaften Voraussetzung und mit Verlaub: Wer ein Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro androht, ist nicht wirklich von dieser Welt!

 

Die Debatte über Dichtigkeitsprüfung hat gerade erst begonnen. Sie fokussiert sich allerdings auch nur auf die Frage, was passiert, wenn private Abwasserrohre nicht mehr dicht sind. Ist die denn zu Grunde liegenden DIN-Normen 1610 für Neubauten und 1986 Teil 30 für bestehende Abwasserleitungen  überhaupt rechtswirksam? Bittet die Wassergesetzgebung des Landes den Hausbesitzer lediglich zur Kasse? Gibt es zurzeit überhaupt eine geltende Verordnung, nach der ein Hausbesitzer mit lecken Abwasserrohren gezwungen werden kann, tausende Euros zur Sanierung auf den Tisch zu legen? Das sind alles Kernfragen, die noch gar nicht geklärt sind. Von daher: Aufwand begrenzen und aufhören, ungeprüft und kritiklos die Botschaft von oben zu übernehmen!

 

Über die Sinnhaftigkeit der Wassergesetzgebung kann man sicher streiten. Dichte Abwasserleitungen sind bestimmt gut für die Umwelt. Undichtigkeiten verunreinigen den Boden sowie das Grundwasser und schlimmstenfalls auch das Trinkwasser. Tritt dieser Fall ein, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit der Straftatbestand nach §324 des Strafgesetzbuchs ("Unbefugte Gewässerverunreinigung") erfüllt. Während aber der Eigentümer demnächst vielleicht ein paar tausend Euro für eine Reparatur an seiner Abwasserleitung zahlen muss, verklappt auf der Wiese nebenan ein Bauer zigtausend Liter Gülle und treibt anschließend seine 100 Kühe auf die Weide, die dort ungeschützt ihr Geschäft verrichten. Dies verunreinigt dann weder Boden, Grundwasser noch Trinkwasser, sondern ist im Sinne ökologisch nachhaltig. Wer dann noch sorgenvoll die Muße findet, seine Aufmerksamkeit auf den nahezu unbekannten §61 des neuen Wasserhaushaltsgesetzes zu lenken, wird feststellen, dass die Dichtigkeitsprüfung nur eine Randposse ist. Hier steht nahezu wörtlich: „Wer Abwasser in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.“ Toll: Alle deutschen Hausbesitzer sind entweder Chemiker oder müssen welche einstellen! Wann gibt es denn eigentlich eine Dichtigkeitsprüfung für den Gesetzgeber?

 

Ein letzter Satz, bevor sich einige Leser die Hände reiben: Die Kosten für Dichtigkeitsprüfungen sind nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig – sie treffen dann letztendlich auch die Mieter!